Zur Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2022 hat unser Verein folgende Satzung beschlossen:
Satzung
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- Satzung des Kleingartenverein Sommerlust I e.V.
KGV Sommerlust I e.V. Hansastraße 58, 01097 Dresden
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Sommerlust I e.V. und hat seinen Sitz in Dresden, Hansastraße 58. Er ist Mitglied im Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr.I/442 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und un- mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, c)alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
e) Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung, so- weit erlassen, sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
e) für jede genehmigungspflichtige Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung inner- halb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefonnummer, Fax oder E- Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.
i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: - schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es - schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnungen oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
- mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens dauerhaft auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Be- schwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückge- währ von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn - das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
- das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
(8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte be- kannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Ehrungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
(2) Folgende Ehrungen können erfolgen: - öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
- Verleihung einer Ehrenurkunde
- Verleihung einer Sachprämie
- Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen
Die Verleihung einer Ehrennadel sowie der Ehrenmitgliedschaft ist mit einem Eintrag in das Ehren - buch des Vereins verbunden.
(3) Der Eintrag im Ehrenbuch kann in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.
§ 8 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei: - wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
- Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
- Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
- Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht
(2) Folgende Strafen kommen zur Anwendung - Verwarnung
- befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Ordnungsgeld
- Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
- Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)
(3) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Finanzordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unver- züglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitglieder einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist von drei Wochen zu wahren binnen der die Mitglieder ihre Stimme in Textform an die angegebene E-Mail- oder Postadresse zu übersenden haben.. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens
die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand in einer öffentlichen Sitzung die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich durch Aushang mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen TOR 1 bis 9 mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(5) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter, im Fall einer Wahl vom Wahlleiter, zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sach- kundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(10) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und
Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a. f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) der Vorsitzende des Vereines
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereines c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer e) der Fachberater
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
Neuwahl oder ihrer Abberufung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem.
§ 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Dieser Nachfolger übernimmt das Amt bis zum Auslaufen der Amtszeit, sodass der Vorstand alle 4 Jahre komplett gewählt wird.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Sitzungen des Vorstandes können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. So gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer
Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich
mit einem Betrag bis zu einer Höhe vom doppelten Vereinsbeitrag pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht
Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.
§ 13 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes unterbreiten.
§14 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
(3) Unter der Voraussetzung des schriftlichen Einverständnisses einer jeweilig betroffenen Person macht der Vorstand im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und
weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 26.Oktober 2014 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in
Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.
§ 18 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
Eingetragen im Register des Amtsgericht Dresden unter VR 442 am 8. Januar 2015
Eine Satzungsänderung (§5d: Streichung des Satzes „Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich.“) wurde am 10.04.2016 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und am 23.05.2016 beim Amtsgericht registriert.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.April 2022 geändert und am 28.07.2022 beim Amtsgericht registriert.

