KGV Sommerlust I e.V.
Satzung

Zur Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2022 hat unser Verein folgende Satzung beschlossen:


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Satzung (Webversion):


  • Satzung des Kleingartenverein Sommerlust I e.V.
    KGV Sommerlust I e.V. Hansastraße 58, 01097 Dresden

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Sommerlust I e.V. und hat seinen Sitz in Dresden, Hansastraße  58. Er ist Mitglied im Stadtverband  "Dresdner Gartenfreunde" e.V.  und im Vereinsregister des Amtsgerichts  Dresden unter  der Nr.I/442 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    § 2 Zweck und Ziel
    (1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und un- mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung  „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische  Klima.

    (3) Der Verein fördert  das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

    § 3 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

    (3) Die Aufnahme als  Mitglied  in den Verein  ist  schriftlich  beim Vorstand zu beantragen. Der
    Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

    (4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr.  Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK.

    § 4 Rechte der Mitglieder
    (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

    (2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
    a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
    b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, c)alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
    d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
    e) Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

    § 5 Pflichten der Mitglieder
    Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung, so- weit erlassen, sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK  einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
    b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
    c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle  Verpflichtungen,  die  sich  aus  dem Pachtverhältnis  einer  Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen  Verbrauches  an Elektroenergie  einschließlich  der Verbrauchspauschale  für das  jeweils  laufende  Jahr.  Für nicht rechtzeitig  geleistete  Zahlungen  können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
    d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete  Gemeinschaftsarbeit  ist  der von der Mitgliederversammlung  beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
    e) für   jede   genehmigungspflichtige   Baumaßnahme   einen   Antrag  schriftlich   mit   einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
    f)  mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
    g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung inner- halb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
    h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefonnummer, Fax oder E- Mail.  Sämtliche  Schriftstücke  des Vereins  gelten  als  zugegangen, wenn sie  an die  letzte bekannte Adresse gerichtet sind.
    i)  an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste

    (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

    (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnungen oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft  das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt  oder sich  schuldhaft  bzw. gewissenlos  gegenüber  anderen  Mitgliedern  des  Vereins verhält,
  • mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist  und trotz schriftlicher  Mahnung nicht innerhalb  von zwei  Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
  • seine  Rechte  und Pflichten  aus  der Mitgliedschaft  oder aus  der Nutzung des  Kleingartens dauerhaft auf Dritte überträgt oder
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

    (4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende  Mitglied  ist  dazu zwei Wochen vorher schriftlich  einzuladen.  Die  Gründe des beabsichtigten  Ausschlusses  sind  dem Mitglied  mitzuteilen.  Der  Beschluss  ist  dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.

    (5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen  Mitglied das Rechtsmittel der Be- schwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung  der Entscheidung  schriftlich  an  den Vorstand  zu richten.  Hilft  der Vorstand  der Beschwerde  nicht ab,  so  hat er  diese  der nächsten  Mitgliederversammlung  zur Entscheidung vorzulegen.  Bis  zur Entscheidung  der Mitgliederversammlung  über den Ausschluss  ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

    (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückge- währ von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

    (7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
  • das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
  • das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
  • das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
    Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

    (8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte be- kannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

    § 7 Ehrungen
    (1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes.  Sie  ist  in würdiger Form im Rahmen  von Vereinshöhepunkten  oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

    (2) Folgende Ehrungen können erfolgen:
  • öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
  • Verleihung einer Ehrenurkunde
  • Verleihung einer Sachprämie
  • Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen
    Die Verleihung einer Ehrennadel sowie der Ehrenmitgliedschaft ist mit einem Eintrag in das Ehren - buch des Vereins verbunden.

    (3) Der  Eintrag im Ehrenbuch  kann in Einzelfällen  gelöscht  und die  Ehrenmitgliedschaft  auf Beschluss  der Mitgliederversammlung  aberkannt  werden,  wenn  das  Mitglied  sich  grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

    § 8 Vereinsstrafen
    (1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei:
  • wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
  • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
  • Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung  des Vereinsfriedens
  • Verstößen gegen Unterpachtvertrag  sowie Kleingartenordnung
  • Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

    (2) Folgende Strafen kommen zur Anwendung
  • Verwarnung
  • befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
  • Ordnungsgeld
  • Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
  • Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)

    (3) Die  Strafen  haben dem Anlass  angemessen zu sein. Tritt für den Verein  ein  wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Finanzordnung.

    § 9 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    § 10 Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unver- züglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

    (2) Mitgliederversammlungen  werden grundsätzlich  als  Präsenzveranstaltung  abgehalten.  Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege  jeder  Art  von Telekommunikation  und Datenübertragung  und auch  in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.

    (3) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren  sind  alle  Mitglieder  einzubeziehen.  Zur Abstimmung  ist  eine  Frist  von drei Wochen zu wahren binnen der die Mitglieder ihre Stimme in Textform an die angegebene E-Mail- oder Postadresse zu übersenden haben.. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens
    die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand in einer  öffentlichen Sitzung  die Stimmen  auszuzählen  und das  Ergebnis  der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich durch Aushang mitzuteilen.

    (4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen TOR 1 bis 9  mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

    (5) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung  gestellt  werden, darf nur beschlossen werden, wenn  2/3  der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

    (6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

    (7) Jede ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit
    einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich  vereint.  Erreicht  im ersten Wahlgang  keiner der Bewerber die Mehrheit,  so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

    (8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter, im Fall einer Wahl vom Wahlleiter, zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

    (9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sach- kundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

    (10) Vertreter  des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

    (11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    a) Beschlussfassung   über  die   Satzung   bzw.  Satzungsänderung,   Kleingartenordnung   und
    Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt
    b) Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt c) Wahl der Kassenprüfer
    d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
    e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a. f)  Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) jährliche  Entgegennahme und Beschlussfassung  über den Geschäftsbericht  des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
    i)  Beschlussfassung über die Auflösung  des Vereins

    § 11 Der Vorstand
    (1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
    a) der Vorsitzende des Vereines
    b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereines c) der Schatzmeister
    d) der Schriftführer e) der Fachberater

    (2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
    Neuwahl oder ihrer Abberufung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

    (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende  und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber  verpflichtet,  die  Vertretung  nur bei Verhinderung   des Vorsitzenden  auszuüben.  Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem.
    § 30 BGB beauftragen.

    (4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Dieser Nachfolger übernimmt  das Amt bis zum Auslaufen der Amtszeit, sodass der Vorstand alle 4 Jahre komplett gewählt wird.

    (5)  Vorstandsmitglieder   können während   ihrer  Amtszeit   durch die   Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben  entsprechend der Satzung oder aus persönlichen  Gründen nicht ausüben  können oder die  Interessen  des  Vereins  schwerwiegend geschädigt haben.

    (6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen  gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

    (7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein  Stellvertreter  und mindestens  zwei  weitere  Mitglieder  zur Vorstandssitzung  anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Sitzungen des Vorstandes können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. So gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

    (8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler  aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

    (9) Aufgaben des Vorstandes:
    a) laufende Geschäftsführung des Vereins
    b) Vorbereitung und  Durchführung der  Mitgliederversammlung   und  Durchsetzung   ihrer
    Beschlüsse
    c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

    (10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

    § 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
    (1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus  Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen,   Spenden  und sonstigen  Einnahmen.  Die  von den Mitgliedern  beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren,  Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser,  Mahngebühren   und Verzugszinsen  sind  in  der Beitragsordnung  geregelt  und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

    (2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich
    mit einem Betrag bis zu einer Höhe vom doppelten Vereinsbeitrag pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

    (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet  werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen  aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    (4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.

    (5) Sicherheitsleistungen  können aufgrund  von Vereinbarungen  verlangt  werden. Sie  sind  nicht
    Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.

    § 13 Die Kassenprüfer
    (1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

    (2) Mitglieder  der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied  des Vorstandes  sein.  Die  Mitglieder  der
    Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

    (3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen  erstrecken sich auf sachliche und rechnerische  Richtigkeit. Die  Kassenprüfer  sollten  eine  Empfehlung  über die  Entlastung  des Schatzmeisters und des Vorstandes unterbreiten.

    §14 Datenschutz
    (1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des  jeweiligen  Mitglieds  auf.  Diese  Informationen  werden  in dem bestehenden  vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer  zugeordnet.  Die  personenbezogenen  Daten   werden   dabei durch geeignete technische  und organisatorische  Maßnahmen  vor der Kenntnisnahme  und unerlaubter  Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung  des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte  bestehen,  dass die  betroffene   Person  ein  schutzwürdiges  Interesse hat, das  der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

    (2) Als  Vertragsgehilfe  des  Zwischenpächters  ist  der Verein  zudem verpflichtet,  die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.

    (3) Unter der Voraussetzung des schriftlichen Einverständnisses einer jeweilig betroffenen Person macht der Vorstand im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei  können bestimmte  personenbezogene   Mitgliederdaten  z.  B.  in  der Vereinszeitschrift, Homepage  oder auf  anderen Weg  veröffentlicht werden.  Das  einzelne  Mitglied  kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und
    weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.  Zur Wahrnehmung  der satzungsmäßigen  Rechte  kann zudem  bei Verlangen  der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet  werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

    (4) Beim Austritt aus  dem Verein werden  die  persönlichen Daten  des  Mitglieds aus  der Mitgliederverwaltung  mit  Beendigung  der Mitgliedschaft  gelöscht, soweit  sie  nicht für  die Abwicklung des  Pachtverhältnisses  oder der Mitgliedschaft  benötigt  werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend  der steuerrechtlichen  Bestimmungen  durch den Verein  aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.

    § 15 Auflösung  des Vereins
    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins  und des  Wegfalles  der steuerbegünstigten  Zwecke  ist  das Vermögen  nach Abgeltung berechtigter  Forderungen   an  den Stadtverband  „Dresdner  Gartenfreunde“  e.V.  zu überweisen. Dieser hat das Vermögen  unmittelbar und ausschließlich für die Förderung  des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung  ist mit dem Schriftgut  des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung  zu übergeben.

    § 16 Inkrafttreten der Satzung
    Die Satzung wurde am 26.Oktober 2014 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in
    Kraft. Mit Inkrafttreten  dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

    § 17 Satzungsänderung
    (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

    (2) Der Vorstand ist  ermächtigt,  Satzungsänderungen  redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen  Registergericht   verlangte   Änderungen selbständig   vorzunehmen,  die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

    § 18 Sprachliche Gleichstellung
    Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

    Eingetragen im Register des Amtsgericht Dresden unter VR 442 am 8. Januar 2015

    Eine Satzungsänderung (§5d: Streichung des Satzes „Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich.“) wurde am  10.04.2016 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und am 23.05.2016 beim Amtsgericht registriert.

    Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.April 2022 geändert und am 28.07.2022 beim Amtsgericht registriert.